Wieso genügt der Kostenvoranschlag unter Umständen nicht für die Versicherungsmeldung?

Ein Kostenvoranschlag teilt der Versicherung lediglich die Reparaturkosten mit. Einige Informationen liegen nicht vor, obwohl diese die für eine vollständige Schadensregulierung relevant sind.

Das sind konkret:

  • der merkantile Minderwert, also der Wertverlust des Fahrzeugs nach einem Unfall
  • der Restwert des verunfallten Fahrzeuges
  • der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen, neuen Fahrzeuges
  • und damit die Einschätzung, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden

Wenn lediglich die Reparaturkosten bekannt sind, entscheidet der Versicherer, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt oder nicht. Dieser versucht dann häufig den Restwert des Fahrzeuges höher anzusetzen als er eigentlich ist. Dadurch kann der Versicherer sich die Finanzierung eines neuen, gleichwertigen Wagens bei wirtschaftlichem Totalschaden sparen und muss nur für eine günstigere Reparatur aufkommen.

Geht es um Fragen nach Totalschaden und Restwert, müssen die Schäden am Fahrzeug jedoch in der Regel so groß sein, dass die gegnerische Versicherung auch einen professionellen Kfz-Gutachter bezahlen muss.

Ab 700 Euro kein Bagatellschaden, Gutachten zulässig (H)

Bereits der BGH hat mit Urteil vom 30. November 2004 (Az. VI ZR 365/03) entschieden, dass bei Haftpflichtschäden über 700 Euro die Einholung eines Schadengutachtens nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstößt.

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